Satzung des Vereins „Auf dem Wege –
Förderverein des Gemeindezentrums Auf dem Wege“
§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Auf dem Wege“, er erhält den Zusatz eingetragener Verein (e.V.) nach Registereintrag und führt den Zusatz „Förderverein des Gemeindezentrums Auf dem Wege“.
Er hat seinen Sitz in Duisburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der kirchengemeindlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Arbeit und Bedeutung, sowie der Erhalt, der Bestand und die Entwicklung des Gemeindezentrums „Auf dem Wege“ der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Rheinhausen an seinem heutigen Standort.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der allgemeinen Arbeit, Maßnahmen und Projekten, die sich aus Gruppen, Angeboten und Veranstaltungen im Gemeindezentrum „Auf dem Wege“ ergeben, hieraus entstehen oder durch diese unterstützt werden.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung finanzieller und ideeller Unterstützung sowohl für die allgemeine Arbeit, Angebote, Maßnahmen oder Projekte im Gemeindezentrum „Auf dem Wege“ als auch für den Betrieb und den Unterhalt des Gemeindezentrums „Auf dem Wege“.
Unterstützungsfähig sind auch die allgemeine Arbeit, Angebote, Maßnahmen der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Rheinhausen in ihrer Gesamtheit.
Diese Ziele sollen sowohl durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder als auch durch das Sammeln von Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Sponsorengeldern und sonstigen Zuwendungen erreicht werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Es wird – unabhängig von der Höhe des Mitgliedsbeitrages – unterschieden zwischen stimmberechtigten (Voll-)Mitgliedern und nicht stimmberechtigten, fördernden Mitgliedern.
Den jeweiligen Status bestimmt jedes Mitglied selbst. Eine Änderung des Mitgliedsstatus findet auf schriftliche Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand unverzüglich, das heißt mit Zugang der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand, statt.
Nur fördernde Mitglieder erhalten keine Ladung zu Mitgliederversammlungen und keine weiteren Informationen über deren Verlauf und Beschlüsse (Sitzungsprotokoll). Das nur fördernde Mitglied ist jedoch zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und übrigen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht des/Revisors/der Revisoren entgegen.
3. Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 1 Jahr. Eine Blockwahl ist möglich.
6. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben tritt die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal zusammen. Darüber hinaus wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird durch Aushang im Gemeindezentrum Auf dem Wege, sowie schriftlich per Brief, Fax oder Email an die Mitglieder mit Tagesordnung, eine Woche im Voraus berufen.
Ü̈ber Themen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils einen Schriftführer. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Ü̈ber eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft aus besonderem Grund entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem/der 1.Vorsitzenden,
2. dem/der 2.Vorsitzenden,
3. dem/der 3. Vorsitzenden,
4. dem/der Pressesprecherin
5. dem/der Kassenwart/in
Der Vorstand kann um bis zu 5 Beisitzer erweitert werden, denen auch die Besorgung bestimmter Aufgaben des Vorstandes übertragen werden kann. Hierüber entscheidet der Vorstand per Beschluss. Die Beisitzer haben beratende Funktion und kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung. Sie sind nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden Niederschriften angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung.
b.) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c.) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d.) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 3. Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle (stimmberechtigten) Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Ü̈ber Themen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Ein Mitglied des Vorstandes oder ein Beisitzer des Vorstandes ist jeweils zum Schriftführer zu bestimmen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TEMPEL e.V. – Förderverein des Jugendzentrums TEMPEL – mit Sitz in Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, vgl. § 5.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit der Höhe seines Vereinsvermögens.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 14 Inkrafttreten
Der Verein wurde am 11. Januar 2010 gegründet.
In der Gründungsversammlung am 11. Januar 2010 wurde die Satzung in der vorliegenden Form beschlossen. Dies bestätigen die unterzeichnenden Gründungsmitglieder.
Duisburg, den 11. Januar 2010
Satzungsänderung am 30. April 2010
Die Satzung wurde am 30. April 2010 in § 12 geändert.
Die Satzungsänderung erfolgte entsprechend § 10, Absatz 4, sowie § 11, Absatz 4, durch Vorstandsbeschluss im schriftlichen Verfahren. Die bestätigen die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder.
Duisburg, den 30. April 2010